Lehmann Schaumstoffe & Filterprodukte e.K.
1. Allgemeines Unseren Verträgen liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit Abweichungen von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprochen und der Vertrag durchgeführt wird. 2. Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Einbringung der Leistung nachkommen, mündliche Nebenabreden, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 3. Preise Unsere Preise verstehen sich ab Unnau-Korb ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, sofern nicht eine Festpreisvereinbarung von uns schriftlich bestätigt ist. 4. Zahlung Die Rechnungsbeträge sind sofort rein netto zu zahlen, es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung hat zu erfolgen durch Banküberweisung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt oder Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debitzinsen, mindestens 5% über den jeweiligen Bezugszinssatz berechnet. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Prosterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind wir –unbeschadet unsrer sonstigen Rechte- befugt, Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende Liferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorkasse vorzunehmen, soweit sämtliche Absprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5. Liefer- und Leistungszeit Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind verbindlich und können in angemessenem Umfang (ca. 4 Wochen) überschritten werden. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Werk verlässt. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes oder der Leistung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn di Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Werden vereinbarte Fristen überschritten oder unverbindlich genannte Fristen um den oben genannten Zeitraum (4 Wochen) überschritten, kann der Besteller eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 9. 6. Gefahrenübergang Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. 7. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsübergang zu verfügen, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnungen einzuziehen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Warn und Fordrungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Soweit der Wert, der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherungen nach unserer Wahl frei. 8. Mängelansprüche und Mängelrügen Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Wird die Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich dem Verkäufer angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. 9. Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Wir haften auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorliegen vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Die Haftung für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Unnau-Korb.. Gerichtstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag – auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für Klagen wegen bei Erfüllung der Vertragspflichten begangener unerlaubter Handlungen – ist Unnau-Korb.. 11. Schlussbestimmungen Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. |